Satzung des MGV Liederkranz 1890 Malschenberg e.V.

 

 Geänderte Satzung vom April 2018

 

 

 

 

§ 1       - Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Liederkranz 1890 Malschenberg e.V“

 

(im nachfolgenden Text als Verein bezeichnet) und ist Mitglied des Badischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.

 

 

 

Sitz des Vereins ist 69321 Rauenberg-Malschenberg.

 

 

 

Der Verein soll in das Vereinsregister im Amtsgericht 69168 Wiesloch eingetragen werden.

 

 

 

 

 

§ 2       - Zweckbestimmung

 

 

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

 

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 

 

 

Die Pflege des Chorgesangs.

 

 

 

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

 

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder

 

konfessionellen Richtung.

 

 

 

 

 

§ 3      - Gemeinnützigkeit

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, ausgenommen davon ist der Chorleiter. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

 

 

 

§ 4       - Mitglieder / Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

 

 

 

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

 

 

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

 

 

 

 

§ 5       - Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a)      durch freiwilligen Austritt,                     

 

b)      durch Tod,                      

 

c)      durch Ausschluss

 

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

 

 

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

 

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung  zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

 

 

 

 

§ 6       - Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

 

 

 

 

§ 7       - Verwendung der Finanzmittel

 

 

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

 

 

 

 

§ 8       - Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind

 

a)      die Mitgliederversammlung

 

b)      der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

§ 9       - Die Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

 

 

 

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Rauenberger Rundschau und in der Rhein-Neckar-Zeitung. Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertretern geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 

 

a)      Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;

 

b)      Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

 

c)      Wahl des Vorstandes;

 

d)     Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;

 

e)      Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

 

f)       Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

 

g)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

 

h)      Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

 

k)      Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

 

 

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

 

 

 

 

§ 10     - Der Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a)      dem geschäftsführenden Vorstand,

 

b)      dem Chorleiter.

 

 

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

a)      der/die Vorsitzende,

 

b)      bis zwei stellvertretende Vorsitzende,

 

c)      der/die Schriftführerin,

 

d)     der/die Kassenführer/in,

 

e)      zwei Beisitzer/innen

 

 

 

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten gemäß des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

 

 

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

 

 

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 11     - Das Geschäftsjahr

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 12     - Auflösung des Vereins

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rauenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Malschenberg zu verwenden hat.

 

 

 

§ 13     - Geltendes Recht

 

 

 

Soweit diese Satzung keine Bestimmung enthält, gelten die Vorschriften des BGB über die Vereine bzw. die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

 

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Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 18. April 2018 den anwesenden Mitgliedern vorgelegt und mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.  

 

 

 

 

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Letztes Update: 1.4.2024